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BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 19.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Wertausgleichs - Berechnungsmethode - Freibetrag - Jährliche Abschreibung - Bezugspunkt der Durchschnittsbildung.
- Judicialis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Halle, 29.06.2000 - 4 A 179/99
- BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 19.00
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 14.01
Festsetzung des Wertausgleichs; Berechnungsmethode; Freibetrag; jährliche …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 19.00
Es ist deshalb unzulässig, für die Berechnung des Wertausgleichs die Gesamtkosten für Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen auf die Jahre der Nutzung durch den Verfügungsberechtigten aufzuteilen und dann diesen Mittelungswert um den Freibetrag sowie die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG zu vermindern (wie Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 14.01 -). - BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94
Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 19.00
Dessen Verbleib bei dem Restitutionsberechtigten wäre durch den Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes nicht gedeckt (Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 29 ).
- BVerwG, 19.12.2002 - 7 B 157.02
Abzug des Schwellenwertes des § 7 Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) als …
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in Urteilen vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 19.00 und 8 C 14.01 - entschieden, dass auch bei "einheitlichen" Baumaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem Kalenderjahr - d.h. in jedem Jahr mit Bauarbeiten in nicht völlig unerheblichem Umfang - der Schwellenwert des § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG als Freibetrag abzuziehen ist. - BVerwG, 27.08.2002 - 8 B 20.02 Nachdem auf der ersten Stufe das Gesamtkostenvolumen festgestellt worden ist, hat der Gesetzgeber auf der zweiten Stufe des § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG zugunsten des Berechtigten der nach Durchführung der Baumaßnahmen eingetretenen Abnutzung durch jährliche Abschreibungen in Höhe von 8 % von dem maßgeblichen, für das Objekt angewandten Kostenbetrag Rechnung getragen und in diesem Zusammenhang den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Rückübertragung einbezogen (vgl. Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 19.00 - RÜBARoV 2002, Nr. 3, 31).